Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I. Allgemeines

1. Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen in Zusammenhang mit der Firma VIETRON, Thomas Vahlbruch Industrie Elektronik (nachfolgend Lieferer genannt) gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende Geschäfts- und Einkaufsbedingungen haben keine Rechtswirksamkeit, auch wenn der Lieferer nicht ausdrücklich widerspricht. Mit der Erteilung des Auftrages und/oder der Entgegennahme der Lieferung erkennt der Auftraggeber diese Bedingungen an.

2. Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, gelten für Montageleistungen des Lieferers ergänzend die „VDMABedingungen für Montagen im Inland“; für Reparaturleistungen des Lieferers die „VDMA-Bedingungen für Reparaturen an Maschinen und Anlagen für Inlandsgeschäfte.“

 

II. Angebot, Preise, Gefahrenübergang

1. Angebote des Lieferers sowie die in seinen Preislisten, Briefen, Emails usw. angegebenen Preise sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

2. Sofern keine andere Währung ausdrücklich vereinbart ist, verstehen sich die Preise in Euro ab Werk zzgl. der jeweiligen MwSt., soweit diese entsteht, ausschließlich Verpackung, Fracht, Zoll und Versicherung, die ggfs. gesondert berechnet werden.

3. Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gilt als Lieferklausel „ex works“ (Incoterms 2010). Dies gilt auch dann, wenn der Lieferer sich zur Übernahme der Transportkosten verpflichtet hat. Der Lieferer haftet nicht – auch nicht bei frachtfreier Lieferung – für Beschädigungen oder Verluste während der Beförderung.

 

III. Zahlungsbedingungen, Folgen bei Nichtbeachtung, Aufrechnung

1. Die Forderungen des Lieferers sind zahlbar gemäß den in Textform vereinbarten Zahlungskonditionen bzw. den Angaben in der Auftragsbestätigung. Nach Fälligkeit berechnet der Lieferer Jahreszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.

2. Ohne gesonderte Vereinbarung oder Angaben in der Auftragsbestätigung sind die Forderungen zahlbar porto- und spesenfrei innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug, spätestens jedoch 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung. Danach werden Jahreszinsen in Höhe von 8 %- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf.

3. Gegenüber den Forderungen kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

IV. Lieferfristen, Haftungsregelungen

1. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde sind unsere Liefertermine bzw. Lieferfristen unverbindlich.

2. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk des Lieferers verlassen hat oder dem Auftraggeber die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.

3. Erfolgt die Lieferung nicht fristgerecht und auch nicht innerhalb einer vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen Nachfrist aus vom Lieferer zu vertretenden Gründen, so ist der Auftraggeber bzgl. der bestellten Lieferung zum Rücktritt berechtigt.

4. Für Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Erfüllung oder Nichterfüllung Folgendes: Trifft den Lieferer hinsichtlich des Lieferverzugs nur einfache Fahrlässigkeit, ist der Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz eines von ihm nachgewiesenen Verzögerungsschadens der Höhe nach begrenzt auf 0,5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistung für jede vollendete Woche der Verspätung, insgesamt auf höchstens auf 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistung.

5. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Lieferer berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens, einschließlich der etwaigen Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

6. Die Rücksendungen von Waren oder die Aufhebung von Bestellungen setzt das schriftliche Einverständnis des Lieferers voraus. Alle Warenrücksendungen erfolgen grundsätzlich auf Gefahr des Versenders. Für alle Warenrücksendungen setzt der Lieferer von der zu erteilenden Gutschrift mindestens 10 % des Warennettowertes für Bearbeitungskosten ab. Bei Rücknahme von Vorbehaltsware ist der Lieferer zudem berechtigt, eine Nutzungsentschädigung oder eine Entschädigung für die Wertminderung der Ware während der Besitzzeit durch den Auftraggeber zu verlangen. Sonderanfertigungen und Waren, die nicht mehr im Lieferprogramm enthalten sind, werden nicht zurückgenommen.

 

V. Mängelrüge, -ansprüche, Haftungsregelungen

1. Unbeschadet der bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft bestehenden weitergehenden Prüfungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) hat der Auftraggeber die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und Beanstandungen wegen solcher offensichtlicher Mängel (das gilt auch für unvollständige oder Falschlieferungen) binnen 5 Arbeitstagen nach Empfang der Ware und bei solchen Mängeln, die erst später offensichtlich werden, binnen 5 Arbeitstagen nach dem Erkennen durch den Auftraggeber in Textform anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware in Ansehung des offensichtlichen Mangels als genehmigt.

2. Alle Spezifikationen des Lieferers sind nur Leistungsbeschreibungen und keine Garantien, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.

3. Bei berechtigter Mängelrüge ist der Lieferer zur kostenfreien Nachbesserung der gelieferten Ware bzw. nach Wahl des Lieferers zur Ersatzlieferung verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl oder verweigert der Lieferer diese unberechtigt oder verzögert er sie unzumutbar, so ist der Auftraggeber berechtigt, die Herabsetzung der Vergütung oder, nach seiner Wahl, Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

4. Rügt der Auftraggeber zu Unrecht das Vorliegen eines angeblich vom Lieferer zu vertretenden Mangels, so ist der Lieferer berechtigt, dem Auftraggeber die ihm entstandenen Aufwendungen für die Mangelbeseitigung und/oder –Feststellung zu berechnen.

5. Berechtigte Mängel nur an einem Teil der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen.

6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Gefahrenübergang.

 

VI. Sonstige Haftung (Begrenzung und Ausschluss)

1. Außer den vorstehend geregelten Verzugs- und Mängelansprüchen trifft den Lieferer keine Haftung, insbesondere nicht für Produktionsausfall und entgangenen Gewinn, es sei denn ein Schaden beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder es handelt sich entweder um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder aber um solche Schäden, die üblicher- und typischerweise über eine vom Lieferer abzuschließende Haftpflichtversicherung zu angemessenen Bedingungen versicherbar sind. Das gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden vor oder bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten und Ansprüchen aus unerlaubter Handlung.

2. Ansprüche nach dem ProdHaftG und aus einer Garantie bleiben unberührt.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegen-stand vor (Vorbehaltsware), bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag.

2. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und weiterzuverkaufen. Diese Befugnis endet, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät, ferner mit seiner Zahlungseinstellung oder wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern und dafür zu sorgen, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Ziff. 5. und 6. auf den Lieferer übergehen. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht berechtigt.

3. Durch Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Auftraggeber nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung oder Umbildung wird für den Lieferer vorgenommen, ohne ihn zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware.

4. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Lieferer abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

5. Sofern die Kaufsache zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Auf das Verlangen des Lieferers hin ist der Auftraggeber verpflichtet, ihm eine genaue Aufstellung seiner Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und dem Lieferer alle für die Geltendmachung derabgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen. Der Auftraggeber bevollmächtigt den Lieferer, sobald er mit einer Zahlung in Verzug gerät, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.

6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

 

VIII. Überlassene Unterlagen und Vertraulichkeit

An allen in Zusammenhang mit der Angebotserstellung und/oder Auftragserteilung überlassenen Unterlagen wie zum Beispiel Kalkulationen, Preislisten, jedwede technische Unterlagen und Zeichnungen behalten wir uns das Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Einwilligung nicht zugänglich gemacht werden.

 

IX. Datenverarbeitungserlaubnis

Der Lieferer ist berechtigt, alle im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen, den Auftraggeber betreffenden Daten im Rahmen der jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften zu verarbeiten.

 

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand Braunschweig.

2. Für alle Lieferungen und Leistungen gilt Deutsches Recht unter Ausschluss UN-Kaufrechts. Die Vertragssprache ist deutsch. Sollten sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut den Vorrang.

 

XI. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder Teile davon unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bedingung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.